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Neues Kassengesetz ab 30.09.2020

Besitzen Sie eine elektronische Registrierkasse?  – Dann könnte dieser Eintrag hilfreich und interessant für Sie sein. Es geht um das neue Kassengesetz, welches Ende September in Kraft getreten ist.

An die Nutzer einer offenen Ladenkasse:

Keine Sorge, Sie sind von den neuen Regelungen nicht betroffen und müssen sich auch keine neue elektronische Registrierkasse zulegen. Weiter unten können Sie nachlesen, welche Vorschriften für eine offene Ladenkasse gelten.

Diese Punkte stehen im Fokus:

TSE

Digitale Kassensysteme müssen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgestattet werden, damit sie manipulationsgeschützt sind. So kann kontrolliert und nachgewiesen werden, ob Steuern hinterzogen werden. Nach §146a Abs. 3 AO wird es eine technische Verordnung geben, in der erklärt wird, welche Aufzeichnungssysteme durch eine TSE zu schützen sind und wie es erfolgen muss.

Kassenmeldepflicht

Nach § 146a Abs. 4 AO müssen elektronische Kassensysteme dem Finanzamt bis Ende September 2020 gemeldet werden. Eine Meldung ist auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg einzureichen. Die rechtsgültige Meldung muss verschiedene Angaben, zum Beispiel zur steuerpflichtigen Person, der Anzahl an Aufzeichnungssystemen, der TSE und zum Kaufdatum, enthalten.

Belegausgabepflicht

 Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, sind dazu verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenzettel auszuhändigen, sofern diese den Bon nicht eigeninitiativ ablehnen (§146a Abs. 2 AO).

Müssen Sie eine elektronische Registrierkasse führen?

Liegt der Bargeldumsatz über 10%, wird empfohlen eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen, ist jedoch keine Pflicht. Es gibt keinen festen Betrag, ab dem Sie eine Registrierkasse führen müssen. Die Anordnung, ab wann eine Registrierkasse geführt werden muss, beurteilen die Finanzämter unterschiedlich. Im Zweifel erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt vor Ort, ob Sie eine elektronische Registrierkasse führen sollten oder nicht.

Vorschriften für offene Ladenkassen

Durch die Registrierkassenpflicht ist es Betriebsprüfern erlaubt, ohne Vorankündigung die Ladenkasse zu prüfen. Sollte dies passieren, kann dieser Prüfer einen Kassensturz verlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage zeigen lassen. Hierbei müssen alle Tageseinnahmen bis auf den Cent genau im Kassenbericht dokumentiert sein. Dabei ist auch notwendig, dass Sie die Zählprotokolle vorlegen können. Kassenberichte und/oder Kassenbuch sowie Quittungen und Belege müssen zusammen aufbewahrt werden.

Offene Ladenkasse – was ist zu tun?

 Seit 2017 wird empfohlen ein Zählprotokoll bei einer offenen Ladenkasse zu führen. Ein Zählprotokoll ist eine Auflistung, in der die genauen Stückzahlen von Münzen und Scheinen erfasst werden.

Es gibt keine Belegausgabepflicht bei offenen Ladenkassen.

Nutzer einer offenen Ladekasse sind dazu verpflichtet, sowohl Kassenberichte als auch ein Kassenbuch zu führen. Hierbei sollten Sie immer besonders sorgfältig vorgehen, um beispielsweise auch nachträgliche Schätzungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

 

Wichtige Punkte für einen Kassenbericht:

  • Datum und Uhrzeit des Berichts
  • Fortlaufende Nummer
  • Kassenbestand bei Geschäftsschluss
  • Privatentnahmen (für diese sind Eigenbelege zu erstellen)
  • Sonstige Ausgaben